3.6 Nichts zu ihren Gunsten ableiten können die Beschwerdeführenden aus dem Umstand, dass das Grundbuchamt die Verfügungen und Briefe an die Adresse der Parzellen Nrn. 1000, 2000 und 3000 sandte. Der Nachweis im Sinne von Art. 17a Abs. 1 HG muss insbesondere beinhalten, dass die entsprechende Person dort ihren wirklichen Lebensmittelpunkt begründet hat (vgl. Vortrag, Bemerkungen zu Art. 17a Abs. 1, S. 6). Allein der Umstand, dass offenbar der Briefkasten an der entsprechenden Adresse geleert wird, genügt für diesen Nachweis gerade nicht. Im Übrigen muss der Nachweis von der Erwerberin oder dem Erwerber aktiv erfolgen.