renden können sich auch nicht dadurch entlasten, dass sie offenbar beim Eintreffen des Erinnerungsschreibens vom 1. April 2019 in den Ferien und deshalb abwesend waren. Auch bei dieser Ausgangslage wäre den Beschwerdeführenden immer noch genügend Zeit geblieben, um die Unterlagen bis am 16. Juni 2019 6 an das Grundbuchamt zu senden. Damit ist erstellt, dass die fraglichen Nachweise nach Art. 17a Abs. 1 HG vor Ablauf der Stundung nicht erbracht wurden, respektive, dass diese nicht beim Grundbuchamt eingetroffen sind.