Die Beschwerdeführenden reagierten nicht auf dieses Schreiben des Grundbuchamtes und reichten keine Unterlagen ein. Aus der Beschwerde geht hervor, dass die Beschwerdeführenden im März 2018 die «nötigen Unterlagen» an die «zuständige Behörde» übermittelt hätten. Es ist indessen nicht klar, was die Beschwerdeführenden damit konkret meinen und sie können – abgesehen von einer in Aussicht gestellten Parteibefragung – hierzu auch keinen hinreichenden Beweis vorlegen.