3.5 Im vorliegenden Fall wurde die Stundung bis am 16. Juni 2019 gewährt. Mit Schreiben vom 1. April 2019 wurden die Beschwerdeführenden vom Grundbuchamt auf diesen Umstand aufmerksam gemacht. Dieses Erinnerungsschreiben an die Beschwerdeführenden bezüglich der Einreichung von Dokumenten ist als Dienstleistung des Grundbuchamtes gegenüber den gesuchstellenden Personen zu werten und wäre nach dem Wortlaut des HG nicht zwingend erforderlich. Die Beschwerdeführenden reagierten nicht auf dieses Schreiben des Grundbuchamtes und reichten keine Unterlagen ein.