3.3 Das Grundbuchamt hält dem in seiner Beschwerdevernehmlassung entgegen, dass die erforderlichen Nachweise zur Steuerbefreiung bis zum Ablauf der Stundungsfrist am 16. Juni 2019 beim Grundbuchamt nicht eingegangen seien. Die nach Ablauf der Stundungsfrist eingereichten Unterlagen seien wegen der verwirkten Stundungsfrist keiner materiellen Prüfung mehr unterzogen worden. Da der Nachweis nicht innert Frist erbracht worden sei, sei die Verfügung vom 10. Juli 2019 korrekterweise erfolgt.