Das Grundbuchamt habe alle seine Schreiben – sowohl die Stundungsverfügung als auch die angefochtene Verfügung – an die Beschwerdeführenden in der fraglichen Liegenschaft auf der Parzelle Nr. 4000 adressiert. Das Grundbuchamt sei also durchgehend von einem selbstgenutzten Wohneigentum ausgegangen. Der Nachweis im Sinne von Art. 17a Abs. 1 HG sei folglich in den Augen des Grundbuchamtes durchgehend erbracht worden. Wenn das Grundbuchamt nun behaupte, dass dies nicht der Fall sei, verhalte es sich treuwidrig. Das strikte Festhalten an der Frist grenze an überspitzten Formalismus.