3.2 In ihrer Eingabe bringen die Beschwerdeführenden zusammengefasst vor, dass das Gesetz betreffend die Handänderungssteuer nicht spezifiziere, wie der Beweis zu erbringen sei, dass die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung erfüllt sind. Es bestehe kein Numerus clausus der Beweismittel. Daher müsse der Tatbestand des gelebten Wohnsitzes der Behörde lediglich hinreichend glaubhaft gemacht werden. Das Grundbuchamt habe alle seine Schreiben – sowohl die Stundungsverfügung als auch die angefochtene Verfügung – an die Beschwerdeführenden in der fraglichen Liegenschaft auf der Parzelle Nr. 4000 adressiert.