4 3. 3.1 Angefochten ist vorliegend die Verfügung des Grundbuchamtes vom 10. Juli 2019. Das Grundbuchamt hob darin die Stundung auf und verfügte, dass die gestundete Handänderungssteuer von Fr. 11’718.– zuzüglich Zins und Gebühr zu bezahlen seien. Es führte dazu aus, dass vor Ablauf der Stundungsfrist dem Grundbuchamt nachzuweisen sei, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind beziehungsweise bis zum Ablauf der Stundungsfrist erfüllt sein werden. Das Grundbuchamt habe die Beschwerdeführenden auf den Ablauf der Frist aufmerksam gemacht und inzwischen sei die Stundungsfrist abgelaufen, ohne dass der entsprechende Nachweis eingegangen sei.