In der Vernehmlassung vom 29. August 2019 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Die Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung: