B. Mit Schreiben vom 1. April 2019 wendet sich das Grundbuchamt an die Ehegatten A.______ und B.______ und weist sie darauf hin, dass die Frist zur Erbringung des Nachweises, dass alle Voraussetzungen zur Steuerbefreiung vorliegen, am 16. Juni 2019 ablaufen werde. Das Grundbuchamt macht die Ehegatten zudem darauf aufmerksam, dass der Nachweis vor Ablauf der Stundungsfrist zu erbringen sei. In der Folge haben sich die Ehegatten A.______ und B.______ innert Frist nicht vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 hebt das Grundbuchamt die am 18. August 2015 verfügte Stundung auf.