tember 2018 eine einjährige Einzugsfrist. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und somit für den vorliegenden Fall massgebend. Davon abgesehen ist zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer vorliegend selbst bei entsprechendem Antrag bei der Deklaration des Kaufvertrags eine zweijährige Einzugsfrist zugesprochen erhalten hätte: Die Baute auf dem Grundstück bestand bereits war auch bewohnbar, wie der Umstand zeigt, dass D. ______ bereits seit einiger Zeit darin wohnt.