4.2 Beim Kauf eines bereits bestehenden Objekts hat der Erwerber ab Eigentumsübergang ein Jahr Zeit, um in das Objekt einzuziehen. Bei einem noch nicht überbauten Grundstück, muss der Erwerber innerhalb von zwei Jahren ab Eigentumserwerb das fragliche Gebäude bauen und darin einziehen (Art. 11b Abs. 2 HG; Vortrag S. 5). Diesbezüglich führt das Grundbuchamt korrekt aus, dass eine ein- oder zweijährige Einzugsfrist gestützt auf die Selbstdeklaration der steuerpflichtigen Person und der bei der Grundbuchanmeldung eingereichten Ausweise verfügt wird. Gestützt auf den Antrag des Beschwerdeführers in der Deklaration des Kaufvertrags vom 12. Juni 2018 verfügte das Grundbuchamt am 24. Sep-