Das Grundbuchamt hat somit zu Recht in seiner Verfügung vom 5. Juli 2019 die Stundung der Handänderungssteuer von Fr. 14'400.– aufgehoben und dem Beschwerdeführer zuzüglich Zinsen und Gebühren zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde weiter aus, dass im Kanton Bern standardmässig entweder eine ein- oder zweijährige Einzugsfrist gelte.