3.3 Da kein begründeter Ausnahmefall im Sinne von Art. 11b Abs. 2 letzter Satz HG vorliegt, hätte der Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres seit Grundstückerwerb und folglich vor dem 12. Juni 2019 seinen Hauptwohnsitz in der Liegenschaft C.______ Gbbl. Nr. 1000 begründen müssen. Weil dies nicht geschehen ist, wurde die Voraussetzung gemäss Art. 11b Abs. 2 erster Satz HG für eine nachträgliche Steuerbefreiung nicht erfüllt. Das Grundbuchamt hat somit zu Recht in seiner Verfügung vom 5. Juli 2019 die Stundung der Handänderungssteuer von Fr. 14'400.– aufgehoben und dem Beschwerdeführer zuzüglich Zinsen und Gebühren zur Bezahlung auferlegt.