Somit hat er die von ihm angerufenen Verzögerungsgründe selber verursacht und herbeigeführt. Es lag durchaus in seiner Hand, rechtzeitig vor dem 12. Juni 2019 in die Liegenschaft C.______ Gbbl. Nr. 1000 einzuziehen. Auch wenn dies bedeutet hätte, D. ______ aus seiner Liegenschaft zu verweisen oder durch den rechtzeitigen Einzug einen Rückschritt in ihrem Gesundheitszustand zu riskieren. Die DIJ kommt deshalb zum Schluss, dass vorliegend kein begründeter Ausnahmefall vorliegt, so dass die Erstreckung der Frist zur Wohnsitzbegründung nach Art. 11b Abs. 2 letzter Satz HG nicht gewährt werden kann.