4 die Liegenschaft besonders gut für MCS Patienten eignen soll, stellt keinen in der Liegenschaft liegenden Ausnahmegrund für eine Fristerstreckung im Sinne von Art. 11b Abs. 2 letzter Satz HG dar. Anders würde es sich allenfalls verhalten, wenn der Beschwerdeführer selbst ein MCS Patient wäre und die Liegenschaft für ihn erst noch entsprechend seinen Bedürfnissen umgebaut oder abgeändert bzw. «MCS-freundlich» gemacht werden müsste. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Der Grund für die Einzugsverzögerung liegt vorliegend darin, dass der Beschwerdeführer seine Liegenschaft C.______ Gbbl. Nr. 1000 aufgrund ihrer besonderen Eignung für MCS Patienten D.