3.2.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt der Grund für die Verzögerung seines Einzugs nicht in der Liegenschaft C.______ Gbbl. Nr. 1000 selbst. Diese war bereits vor dem 12. Juni 2019 bewohnbar und bezugsfähig. Dies zeigt der Umstand, dass D. ______ bereits vor dem 5. Juni 2019 in die Liegenschaft eingezogen ist und immer noch darin wohnt. Der Umstand, dass sich