3.2.1 Der Wortlaut von Art. 11b Abs. 2 letzter Satz HG gibt keinen näheren Aufschluss darüber, was unter dem Begriff «begründete Ausnahmefälle» zu verstehen ist. Den Materialien ist nur zu entnehmen, dass eine Erstreckung der Frist zur Wohnsitzbegründung «schwergewichtig [aber nicht ausschliesslich] bei unvorhersehbaren oder unverschuldeten Verzögerungen beim Bau/Umzug denkbar» ist. Ein genereller Anspruch auf eine Fristverlängerung besteht jedoch nicht (Vortrag, S. 5).