gewährt werden, nämlich wenn die vorgebrachten Gründe im Zusammenhang mit dem Grundstück stehen und nach objektiven Kriterien für den Gesuchsteller unvorhersehbar gewesen seien. 3.2 Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Begründung für seinen nicht innerhalb eines Jahres seit Grundstückerwerb erfolgten Einzug in die Liegenschaft C.______ Gbbl. Nr. 1000 um einen «begründeten Ausnahmefall» im Sinne von Art. 11b Abs. 2 letzter Satz HG handelt und somit einen Fristerstreckungsgrund darstellt.