Auch sei für ihn nicht voraussehbar gewesen, dass sich aus dem ursprünglich geplanten temporären Erholungsaufenthalt von D. ______ infolge fehlender alternativer Wohnmöglichkeiten ein definitiver Einzug ergeben habe. Der Beschwerdeführer stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass es nicht an persönlichen und beruflichen Gründen liege, warum er nicht in die Liegenschaft einziehen könne. Das Grundbuchamt weist in seiner Verfügung vom 5. Juli 2019 die beantragte Fristverlängerung mit der Begründung ab, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten persönlichen und beruflichen Gründe für eine solche nicht berücksichtigt werden können. Eine Fristverlängerung könne nur in Ausnahmefällen