In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass er die Liegenschaft C.______ Gbbl. Nr. 1000 nicht innerhalb der einjährigen Einzugsfrist beziehen könne, weil D. ______ darin wohne und er keine Rückschläge in der Besserung ihres Gesundheitszustands riskieren wolle. Nach Ansicht des Beschwerdeführers liege es deshalb durchaus «an der Liegenschaft», weshalb er im Moment nicht einziehen könne. Auch sei für ihn nicht voraussehbar gewesen, dass sich aus dem ursprünglich geplanten temporären Erholungsaufenthalt von D. ______ infolge fehlender alternativer Wohnmöglichkeiten ein definitiver Einzug ergeben habe.