2 2. Beim Erwerb eines Grundstücks ist dem Kanton grundsätzlich eine Handänderungssteuer von 1,8 % auf der Gegenleistung des Grundstückerwerbs zu entrichten (Art. 1 i.V.m. Art. 4, 5, 6 und 11 HG). Die Erwerberin oder der Erwerber kann bei der Grundbuchanmeldung jedoch ein Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung stellen, wenn sie oder er das Grundstück als Hauptwohnsitz nutzen will. Ist das Gesuch nicht von vornherein aussichtslos, stundet das Grundbuchamt die Handänderungssteuer auf den ersten Fr. 800'000.– der Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks (Art. 11a Abs. 1, 2 und 3 HG).