a VRPG und Art. 1 Abs. 1 Bst. o der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Direktion für Inneres und Justiz [Organisationsverordnung DIJ, OrV DIJ; BSG 152.221.131]). Zur Beschwerdeführung ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer ist als unterlegener Gesuchsteller von der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.