1. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das Gesetz vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer (HG; BSG 215.326.2) nichts Abweichendes bestimmt (Art. 26 Abs. 1 HG). Weil dieses Gesetz für die nachträgliche Steuerbefreiung, die nicht Teil der Handänderungssteuerveranlagung ist, in Bezug auf das Rechtsmittelverfahren keine vom VRPG abweichenden Vorschriften enthält, ist die DIJ zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG und Art. 1 Abs. 1 Bst.