In seiner Vernehmlassung vom 15. August 2019 beantragt das Grundbuchamt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 5. August 2019 und die Bestätigung der Verfügung des Grundbuchamts vom 5. Juli 2019. Auf die verschiedenen Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Die Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung: