B. Gegen die Verfügung des Grundbuchamts vom 5. Juli 2019 reichte A.______ am 5. August 2019 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK; seit dem 1. Januar 2020 Direktion für Inneres und Justiz [DIJ]) ein. Er beantragt die Wiedererwägung seines Fristerstreckungsgesuchs und die Erteilung einer zweijährigen Einzugsfrist, welche standardmässig gewährt werden könne. In seiner Vernehmlassung vom 15. August 2019 beantragt das Grundbuchamt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 5. August 2019 und die Bestätigung der Verfügung des Grundbuchamts vom 5. Juli