__ beim Grundbuchamt ein «Gesuch um Fristverlängerung der Einzugsfrist». Zur Begründung gab er an, dass er mit seinem Umzug warten müsse, bis es D. ______, welche an einer Multiplen Chemikalien- Sensitivität (MCS) leide und der er erlaubt habe, sich zu ihrer Erholung in seiner für MCS Patienten besonders gut eignenden Liegenschaft C.______ Gbbl. Nr. 1000 unterzukommen, etwas bessergehe. Das Grundbuchamt wies das Gesuch um Fristerstreckung mit Verfügung vom 5. Juli 2019 ab, hob gleichzeitig die Stundungsverfügung vom 24. September 2018 auf und auferlegte dem Beschwerdeführer die Bezahlung der bisher gestundeten Handänderungssteuer von Fr. 14'400.– zuzüglich Zinsen und Gebühren.