3.7 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung vorliegend nicht erfüllt. Die Verfügung des Grundbuchamtes ist somit nicht zu beanstanden (vgl. Art. 17a Abs. 3 HG). Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin die Einzugsfrist eingehalten und das Grundstück danach während mindestens zwei Jahren ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck genutzt hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.