Wie hiervor in E. 3.4 ausgeführt hat die Beschwerdeführerin jedoch den Beweis zu erbringen, dass sie diese Dokumente betreffend den Nachweise zur Steuerbefreiung vor Ablauf der Stundungsfrist am 27. Juni 2019 an das Grundbuchamt gesendet bzw. in einen Briefkasten der schweizerischen Post eingeworfen hat. Einen Beweis dafür, die Unterlagen tatsächlich an das Grundbuchamt gesendet zu haben kann die Beschwerdeführerin – abgesehen von dem Vorbringen, sie habe einen Zeugen, welcher ihr ein Kuvert gegeben habe – nicht vorlegen. Die Beschwerdeführerin kann folglich den Einwurf der Dokumente betreffend den Nachweis zur Steuerbefreiung in den Briefkasten in B.______ nicht beweisen.