3.5 Im vorliegenden Fall wurde die Stundung bis zum 27. Juni 2019 gewährt. Mit Schreiben vom 1. April 2019 wurde die Beschwerdeführerin vom Grundbuchamt auf diesen Umstand aufmerksam gemacht. Beim Grundbuchamt sind bis zum Ablauf der Stundung keine Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen zur Steuerbefreiung gemäss Art. 17a Abs. 1 HG eingegangen. Aus der Beschwerde geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nach Ostern die Dokumente unterschrieben und an das Grundbuchamt adressiert in den Briefkasten in B.______ geworfen habe.