17a Abs. 1, S. 6). Damit legt das Handänderungssteuergesetz fest, dass die Beweislast im Verfahren betreffend Stundung respektive nachträglicher Steuerbefreiung von den gesuchstellenden Personen zu tragen ist. Zudem liegt die Verantwortung für das fristgerechte Einreichen der Unterlagen bei den gesuchstellenden Personen und sie