_ sei beim Grundbuchamt nicht eingereicht worden. Gemäss dem Einwohnerregister sei die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2017 ins Register aufgenommen worden, und habe seit diesem Zeitpunkt ihren Hauptwohnsitz im Vertragsobjekt. Der Einzug sei damit nach Ablauf der vorliegend massgebenden Einzugsfrist von einem Jahr erfolgt.