4 3.3 Das Grundbuchamt hält dem in seiner Beschwerdevernehmlassung entgegen, dass der erforderliche Nachweis oder anderweitige Unterlagen zur Steuerbefreiung bis zum Ablauf der Stundungsfrist am 27. Juni 2019 beim ihm nicht eingegangen seien. Es sei daher gemäss Art. 17a HG die Stundung aufgehoben und die Steuer zuzüglich Zins und Gebühren bezogen worden. Der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde genannte Niederlassungsausweis mit Anmeldedatum vom 21. Juni 2017 auf der Gemeinde B.______ sei beim Grundbuchamt nicht eingereicht worden.