wohnsitz investiert und sich entsprechend termingerecht verhalten. Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe sich am 21. Juni 2017 in B.______ angemeldet. Die zuständige Person habe ihr für den Zuzug den 1. Juli 2017 vorgeschlagen, da dies für die Berechnung der Steuer einfacher sei. Sie sei damit einverstanden gewesen, da ihr nicht bewusst gewesen sei, dass die Notarin die Grundbuchanmeldung schon am 27. Juni 2016 statt wie abgemacht am 1. Juli 2016 vorgenommen habe. Zusammen mit ihrer Beschwerde reicht die Beschwerdeführerin eine Kopie des Formulars 2b datiert vom 25. April 2019, eine Kopie der Hauptwohnsitzbestätigung der Einwohnergemeinde B.__