3. 3.1 Angefochten ist vorliegend die Verfügung des Grundbuchamtes vom 10. Juli 2019. Das Grundbuchamt hebt darin die Stundung auf und verfügt, dass die gestundete Handänderungssteuer von Fr. 4'740.– zuzüglich Zins und Gebühr zu bezahlen sei. Es führt dazu aus, dass vor Ablauf der Stundungsfrist dem Grundbuchamt nachzuweisen sei, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind oder zum Zeitpunkt des Ablaufs der Stundung erfüllt sein werden. Das Grundbuchamt habe die Beschwerdeführerin auf den Ablauf der Frist aufmerksam gemacht, dennoch sei vor Ablauf der Frist kein entsprechender Nachweis beim Grundbuchamt eingegangen.