B. Mit Schreiben vom 1. April 2019 wendet sich das Grundbuchamt an A.______ und weist sie darauf hin, dass die Frist zur Erbringung des Nachweises, dass alle Voraussetzungen zur Steuerbefreiung vorliegen, am 27. Juni 2019 ablaufen werde. Das Grundbuchamt macht A.______ zudem darauf aufmerksam, dass der Nachweis vor Ablauf der Stundungsfrist zu erbringen sei. In der Folge ist beim Grundbuchamt innert Frist kein Nachweis eingegangen. Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 hebt das Grundbuchamt die am 2. August 2016 verfügte Stundung auf. Zugleich verfügt das Grundbuchamt, dass die bisher gestundete Handänderungssteuer von Fr. 4'740.– sowie der Zins und die Gebühr zu bezahlen seien.