11b HG nicht erfüllt. Es liegen damit zwei unterschiedliche Sachverhalt vor, womit die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung des Beschwerdeführers mit den Nachbarn nicht gegeben sind. 4. Zusammenfassend gelangt die DIJ zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die nachträgliche Steuerbefreiung nicht erfüllt sind. Das Grundbuchamt hat mit seiner Verfügung vom 15. Juli 2019 somit zur Recht das Gesuch um nachträgliche 5 Steuerbefreiung abgewiesen und die Stundung aufgehoben (vgl. Art. 17a Abs. 3 HG).