(JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 653 f. sowie TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 183 N. 2 und S. 184 N. 3). Wie der Beschwerdeführer selber ausgeführt hat, haben die Nachbarn rechtzeitig ein Fristerstreckungsgesuch beim Grundbuchamt gestellt. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer kein solches Fristerstreckungsgesuch gestellt, weshalb er die Voraussetzungen für die Befreiung von der Handänderungssteuer gemäss Art. 11b HG nicht erfüllt.