Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtzeitig ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach einem allgemeinen Grundsatz niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (vgl. BGE 126 V 308 E. 2.b).