dann zumutbar gewesen, innert der zweijährigen Einzugsfrist beim Grundbuchamt ein Gesuch um Erstreckung der Frist nach Art. 11b Abs. 2 HG einzureichen. Aufgrund der Verzögerung der Bauzeit hätte es dem Beschwerdeführer bereits vor Ablauf der Frist klar sein müssen, dass er diese nicht würde einhalten können. Ein solches Gesuch um Fristerstreckung der Einzugsfrist ist jedoch unterblieben. Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtzeitig ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen.