4 3.2 Der Grundstückserwerb durch den Beschwerdeführer bzw. die massgebende Grundbuchanmeldung erfolgte am 5. August 2015. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ein unbebautes Grundstück erworben hat und ihm damit gestützt auf Art. 11b Abs. 2 HG eine Einzugsfrist von zwei Jahren gewährt wurde, welche am 5. August 2017 abgelaufen ist. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer erst am 26. April 2018, und damit nach Ablauf dieser Frist, in das auf dem erworbenen Grundstück neu erstellte Haus eingezogen ist. Der Beschwerdeführer hat folglich die Voraussetzungen nach Art. 11b HG zur Befreiung von der Handänderungssteuer nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer wäre es so-