3 Voraussetzungen der nachträglichen Steuerbefreiung nicht erfüllt seien. Die zweijährige Einzugsfrist ergebe sich direkt aus dem Gesetz und sei dem Beschwerdeführer gemäss dem Kaufvertrag bekannt gewesen. Es sei zudem auch für einen juristischen Laien ohne weiteres klar und entspreche den allgemeinen, auch nicht juristischen Gepflogenheiten, dass jemand, der eine Frist nicht einhalten könne, vor deren Ablauf tätig werden und um deren Verlängerung ersuchen müsse. Es seien keine Gründe ersichtlich, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtzeitig ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen.