2.2 Das Grundbuchamt macht demgegenüber geltend, der Beschwerdeführer habe erst am 26. April 2018 und damit nach Ablauf der zweijährigen Einzugsfrist seinen Hauptwohnsitz auf dem von ihm erworbenen Grundstück begründet. Dieser habe daher bis zum Ablauf der Stundungsfrist seinen Wohnsitz nicht während mindesten zwei Jahren auf dem von ihm erworbenen Grundstück gehabt, weshalb die