Er sei jedoch weder von seinem Notar noch von einer behördlichen Stelle darauf aufmerksam gemacht worden, dass er eine Fristerstreckung der Stundung der Handänderungssteuer bereits nach zwei Jahren hätte beantragen müssen. Der Beschwerdeführer macht zudem gelten, ihm sei eine Gleichbehandlung betreffend der Handänderungsteuer mit seinen Nachbarn zu gewähren. Auch bei diesen habe sich der Bau in gleichem Ausmass wie bei ihm verzögert. Die Handänderungssteuer sei den Nachbarn jedoch erlassen worden, da diese ein Fristerstreckungsgesuch gestellt haben. Hätte er ebenfalls Kenntnis über die Fristerstreckung gehabt, hätte er diese ebenfalls beantragt.