2. 2.1 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, beim Bau des Einfamilienhauses, welches er für den Eigenbedarf erworben habe, sei es aufgrund von Einsprachen zu Verzögerungen gekommen. Beim Abschluss des Kaufvertrages sei er von seinem Notar zwar daraufhin gewiesen worden, dass er nach Ablauf von vier Jahren ein entsprechendes Gesuch um Befreiung von der Handänderungssteuer stellen müsse. Er sei jedoch weder von seinem Notar noch von einer behördlichen Stelle darauf aufmerksam gemacht worden, dass er eine Fristerstreckung der Stundung der Handänderungssteuer bereits nach zwei Jahren hätte beantragen müssen.