Mit Verfügung vom 29. Juli 2019 nimmt die JGK (heute DIJ) die Einsprache als Beschwerde an die Hand. In der Vernehmlassung vom 5. August 2019 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Mit Eingabe vom 12. September 2019, welche A.______ erneut an das Grundbuchamt sendet, hält er an seinen Anträgen fest. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einzeln eingegangen. 2 Die Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung: