C. Gegen die Verfügung des Grundbuchamtes vom 15. Juli 2019 erhebt A.______ am 23. Juli 2019 Einsprache beim Grundbuchamt. Er beantragt sinngemäss die Befreiung von der gestundeten Handänderungssteuer sowie eine Gleichbehandlung mit seinen Nachbarn. Mit Schreiben vom 24. Juli 2019 leitet das Grundbuchamt die Einsprache zuständigkeitshalber an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK, seit dem 1. Januar 2020: Direktion für Inneres und Justiz [DIJ]) zur Behandlung als Beschwerde weiter. Mit Verfügung vom 29. Juli 2019 nimmt die JGK (heute DIJ) die Einsprache als Beschwerde an die Hand.