Mit Verfügung vom 15. Juli 2019 weist das Grundbuchamt das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung ab, hebt die Stundungsverfügung vom 18. August 2015 auf und legt A.______ die gestundete Handänderungssteuer samt Zins und Gebühren zur Bezahlung auf. Zur Begründung führt es aus, dass A.______ seinen Hauptwohnsitz erst nach Ablauf der zweijährigen Einzugsfrist auf dem von ihm erworbenen Grundstück begründet habe.