{"Signatur": "BE_VB_004", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2020-03-02", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_004_2019-JGK-5235_2020-03-02.pdf", "URL": "https://www.gba.dij.be.ch/content/dam/gba_dij/dokumente/de/entscheide/Beschwerdeentscheid 2019.JGK.5235 02.03.2020.pdf", "Checksum": "092620dc9cf294489856f16558a5d05f"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2019.JGK.5235"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 02.03.2020 2019.JGK.5235"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier 02.03.2020 2019.JGK.5235"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Der Erwerber oder die Erwerberin hat ihren Wohnsitz auf dem erworbenen Grundstück vor Ablauf der Einzugsfrist nach Art. 11b Abs. 2 HG zu begründen. Andernfalls erfüllt er oder sie die Voraussetzungen zur nachträglichen Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HG nicht. Ein Gesuch um Erstreckung der Frist zur Wohnsitzbegründung nach Art. 11b Abs. 2 HG muss vor Ablauf dieser Frist gestellt werden (E. 3.2)."}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Une personne acquérant un immeuble doit y élire domicile dans le délai prévu à l'article 11b, alinéa 2 LIMu. A défaut, elle ne remplit pas les conditions de l'article 11b LIMu sur l'exonération a posteriori de l'impôt sur les mutations. Une demande de prolongation du délai précité doit être déposée avant l'échéance de ce dernier (c. 3.2)."}], "ScrapyJob": "446973/73/42", "Zeit UTC": "14.11.2025 18:20:04", "Checksum": "1ca9f25e1ee7f3ae8e2596065ba902d0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 02.03.2020 2019.JGK.5235\nRegeste:\nDer Erwerber oder die Erwerberin hat ihren Wohnsitz auf dem erworbenen Grundstück vor Ablauf der Einzugsfrist nach Art. 11b Abs. 2 HG zu begründen. Andernfalls erfüllt er oder sie die Voraussetzungen zur nachträglichen Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HG nicht. Ein Gesuch um Erstreckung der Frist zur Wohnsitzbegründung nach Art. 11b Abs. 2 HG muss vor Ablauf dieser Frist gestellt werden (E. 3.2).\n\nDirektion für Inneres Direction de l’intérieur\nund Justiz et de la justice\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nMünstergasse 2\nPostfach\n3000 Bern 8\nTelefon 031 633 76 78\nTelefax 031 634 51 54\n\n2019.JGK.5235\n\nBeschw erdeentscheid vom 2. März 2020\n\nHandänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum\n\nDer Erwerber oder die Erwerberin hat ihren Wohnsitz auf dem erworbenen\nGrundstück vor Ablauf der Einzugsfrist nach Art. 11b Abs. 2 HG zu begründen.\nAndernfalls erfüllt er oder sie die Voraussetzungen zur nachträglichen Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HG nicht. Ein Gesuch um Erstreckung der Frist zur\nWohnsitzbegründung nach Art. 11b Abs. 2 HG muss vor Ablauf dieser Frist gestellt werden (E. 3.2).\n\nImpôt sur les mutations: logement destiné à l’usage personnel du ou de la\npropriétaire\n\nUne personne acquérant un immeuble doit y élire domicile dans le délai prévu à\nl’article 11b, alinéa 2 LIMu. A défaut, elle ne remplit pas les conditions de l’article 11b LIMu sur l’exonération a posteriori de l’impôt sur les mutations. Une demande de prolongation du délai précité doit être déposée avant l’échéance de ce\ndernier (c. 3.2).\n\nSachverhalt\n\nA.\nA.______ kauft mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 30. Juli 2015 das Grundstück C.______ Gbbl. Nr. 1000. Mit Grundbuchanmeldung vom 5. August 2015\nstellt A.______ beim zuständigen Grundbuchamt B.______ (nachfolgend: Grundbuchamt) ein Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung sowie Stundung der Handänderungssteuer für selbstgenutztes Wohneigentum. Das Grundbuchamt verfügt\nam 18. August 2015 die Veranlagung der Handänderungssteuer und die gleichzeitige Stundung des Gesamtbetrages von Fr. 4'140.– für die Dauer von vier Jahren\nab Datum des Grundstückerwerbs. Für die gestundete Handänderungssteuer ist\nein gesetzliches Grundpfandrecht errichtet und im Grundbuch eingetragen worden.\n\nB.\nAm 5. Juni 2019 reicht A.______ beim Grundbuchamt das Formular zum Nachweis\ndes selbstgenutzten Wohneigentums sowie eine Hauptwohnsitzbestätigung der\nEinwohnergemeinde C.______ ein. Gemäss dieser wohnt A.______ seit dem 26.\nApril 2018 auf dem von ihm erworbenen Grundstück.\n\nMit Verfügung vom 15. Juli 2019 weist das Grundbuchamt das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung ab, hebt die Stundungsverfügung vom 18. August 2015\nauf und legt A.______ die gestundete Handänderungssteuer samt Zins und Gebühren zur Bezahlung auf. Zur Begründung führt es aus, dass A.______ seinen\nHauptwohnsitz erst nach Ablauf der zweijährigen Einzugsfrist auf dem von ihm\nerworbenen Grundstück begründet habe.\n\nC.\nGegen die Verfügung des Grundbuchamtes vom 15. Juli 2019 erhebt A.______\nam 23. Juli 2019 Einsprache beim Grundbuchamt. Er beantragt sinngemäss die\nBefreiung von der gestundeten Handänderungssteuer sowie eine Gleichbehandlung mit seinen Nachbarn.\nMit Schreiben vom 24. Juli 2019 leitet das Grundbuchamt die Einsprache zuständigkeitshalber an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK, seit dem\n1. Januar 2020: Direktion für Inneres und Justiz [DIJ]) zur Behandlung als Beschwerde weiter. Mit Verfügung vom 29. Juli 2019 nimmt die JGK (heute DIJ) die\nEinsprache als Beschwerde an die Hand.\nIn der Vernehmlassung vom 5. August 2019 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung.\nMit Eingabe vom 12. September 2019, welche A.______ erneut an das Grundbuchamt sendet, hält er an seinen Anträgen fest.\nAuf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einzeln eingegangen.\n\n2\nDie Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1 Nach Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer (HG; BSG 215.326.2) richtet sich das Rechtsmittelverfahren\nnach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Art. 27 HG enthält für Verfügungen der Grundbuchämter über die nachträgliche Steuerbefreiung keine Rechtspflegebestimmungen. In Anwendung von Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG beurteilt die DIJ Verfügungen\nder Grundbuchämter. Die DIJ ist damit für die Beurteilung des vorliegend als Einsprache bezeichneten Rechtsmittels gegen die Verfügung des Grundbuchamtes\nvom 15. Juli 2019 zuständig.\n\n1.2 Zur Beschwerdeführung ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein\nschutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 65 Abs. 1\nVRPG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert\nund daher zur Beschwerdeführung befugt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Eingabe ist daher einzutreten. Sie wird als Beschwerde behandelt.\n\n"}