Zusammenfassend gelangt die DIJ zum Schluss, dass die Frist gemäss Art. 11b Abs. 1 HG von B.______ nicht gewahrt wurde. Im Weiteren wurde das Grundstück durch die Erwerbenden nicht ausschliesslich selbst zu Wohnzwecken genutzt, da der Schafstall und ein Teil des Weidelandes durch eine Drittperson zu einem geschäftlichen Zweck genutzt wird. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 7.